Schifffahrtsgenehmigung – Nebenbestimmungen

Für den Mieter relevant:

Anzahl und Zeiten der Vermietung

In den Monaten März und April dürfen keine Wasserfahrzeuge vermietet werden.

Es dürfen maximal 25 Wasserfahrzeuge täglich vermietet wereen.

Die Wasserfahrzeuge dürfen nur vom 01.05. bis zum 31.10. eines Kalenderjahres vermietet werden.

Einschränkungen der Vermietung

Unter einem Abfluss von 11,7 m³/s gemessen am Pegel Marienthal dürfen im Rahmen der Ausübung der Schifffahrt am Regen keine Wasserfahrzeuge vermietet werden.

Über einer Wassertemperatur von über 25° C gemessen am Pegel Marienthal dürfen im Rahmen der Ausübung der Schifffahrt am Regen keine Wasserfahrzeuge vermietet werden.

Der Wasserstand und die Wassertemperatur sind mindestens täglich vor Beginn des Bootsverleihs abzufragen. Sollte mit einem Überschreiten der vorgenannten Wassertemperatur von über 25° C bzw. einem Unterschreiten der vorgenannten Abflussmenge von 11,7 m³/s gerechnet werden müssen, sind die Werte vor jeder Vermietung abzurufen.

Bei Hochwasser dürfen im Rahmen der Ausübung der Schifffahrt am Regen keine Wasserfahrzeuge vermietet werden. Über die Situation hat sich der Unternehmer selbstständig unter www.hnd.bayern.de zu informieren.

Anforderungen hinsichtlich des Bootsverkehrs

Beim Befahren des Gewässers ist auf andere Gewässerbenutzer und auf Tiere größtmögliche Rücksicht zu nehmen.

Beim Befahren des Gewässers ist auf die Benutzung jeglicher Art von mechanisch zu betreibenden oder automatischen Lärm- oder Tonquellen (z. B. Radio, Musikinstrumente) zu verzichten. Lärmende Aktivitäten sind zu unterlassen.

Zum Ein- und Ausstieg sind außer in Notfällen, nur die dafür vorgesehenen, in den Antragsunterlagen dargestellten Ein- und Ausstiegsstellen zu verwenden. Die Boote dürfen nur an geeigneten und genehmigten Anlegestellen angelegt und gelagert werden.

Das Mitführen von Glasgefäßen aller Art in den Booten ist untersagt.